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   BGH, 20.12.1968 - V ZR 51/65   

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https://dejure.org/1968,3825
BGH, 20.12.1968 - V ZR 51/65 (https://dejure.org/1968,3825)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1968 - V ZR 51/65 (https://dejure.org/1968,3825)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1968 - V ZR 51/65 (https://dejure.org/1968,3825)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gemeindlicher Verkauf eines Grundstücks "zum Zwecke der Erschließung und Weiterveräußerung an Gemeindebürger zur Eigenheimerbauung im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues" - Wirksamkeit einer Vertragsklausel betreffend die ausschließliche Vermietbarkeit von auf dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1970, 34
  • WM 1969, 1174
  • DÖV 1969, 861
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BGH, 20.12.1968 - V ZR 51/65
    Sie verkennt zwar nicht, daß sich in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes eine objektive Wertordnung verkörpert, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt (BVerfGE 7, 198, 205) [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51].
  • BGH, 21.11.1957 - III ZR 250/55

    Ausnahmegenehmigung von einer Bausperre

    Auszug aus BGH, 20.12.1968 - V ZR 51/65
    So hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 26, 84 [BGH 21.11.1957 - III ZR 250/55] aus Rechtsgründen nicht beanstandet, daß eine Gemeinde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von einer Bausperre von solchen wirtschaftlichen Gegenleistungen des Bauherrn oder Auflagen an ihn abhängig gemacht hatte, die im inneren Zusammenhang mit den Zwecken der Bausperre standen und den Bauherrn nicht schlechter stellten als bei der Durchführung hoheitlicher Maßnahmen.
  • BGH, 10.12.1958 - V ZR 70/57

    Zuteilung von Siedlungsland. Gleichheitssatz

    Auszug aus BGH, 20.12.1968 - V ZR 51/65
    Der Senat hat in dem Urteil BGHZ 29, 76, 80 [BGH 10.12.1958 - V ZR 70/57] (mit weiteren Nachweisen) eine Bindung der öffentlichen Hand an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz auch dort angenommen, wo sie sich zur unmittelbaren Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben gegenüber einer bestimmten Interessengruppe privatrechtlicher Formen bedient (in jenem Fall: Zur Dienstbarmachung von Gelände der früheren deutschen Wehrmacht zu Siedlungszwecken).
  • BGH, 26.02.1965 - V ZR 64/64

    Nichtigkeit eines Vertrages wegen Nichteinhaltung der Form - Auswirkungen des

    Auszug aus BGH, 20.12.1968 - V ZR 51/65
    Diesen Grundsatz hat der Senat - an das genannte Urteil anknüpfend - in der Entscheidung BGHZ 33, 230, 233 [BGH 26.10.1960 - V ZR 122/59] (Begrenzung des Rechts einer Gebietskörperschaft, mit ihrem Rathausgrundstück nach Belieben zu verfahren, nicht nur durch die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung, sondern auch durch Art. 3 GG) und in seinem Urteil vom 26. Februar 1965,V ZR 64/64, LM GG Art. 3 Nr. 84 (Gleichbehandlung von Pächtern mit Eigentumserwerbsaussichten im Rahmen eines einheitlichen Siedlungsprojekts) erneut bekräftigt.
  • BGH, 14.07.1966 - III ZR 190/64

    Problem der Wirksamkeit eines Vertrages über Kulturbeiträge bei Koppelung

    Auszug aus BGH, 20.12.1968 - V ZR 51/65
    Denn steht - was hier nicht weiter zu erörtern ist - der Gültigkeit solcher Vereiribarungen entgegen, daß das einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragene Finanzhoheitsrecht nicht auf diese Weise eingeschränkt werden kann (vgl. dazu die vom Berufungsgericht erwähnte Entscheidung RGZ 148, 101, ferner die Nachweise in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1966, III ZR 190/64, LM BGB § 134, Nr. 50 = MDR 1966, 915), so ist daraus nichts für die Frage zu gewinnen, inwieweit die öffentliche Hand bei der Ausgestaltung von Privatrechtsgeschäften Unterscheidungen machen darf, die ihren Platz eher im öffentlichen Recht finden mögen.
  • BGH, 26.10.1960 - V ZR 122/59

    Hausverbot für Rathaus

    Auszug aus BGH, 20.12.1968 - V ZR 51/65
    Diesen Grundsatz hat der Senat - an das genannte Urteil anknüpfend - in der Entscheidung BGHZ 33, 230, 233 [BGH 26.10.1960 - V ZR 122/59] (Begrenzung des Rechts einer Gebietskörperschaft, mit ihrem Rathausgrundstück nach Belieben zu verfahren, nicht nur durch die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung, sondern auch durch Art. 3 GG) und in seinem Urteil vom 26. Februar 1965,V ZR 64/64, LM GG Art. 3 Nr. 84 (Gleichbehandlung von Pächtern mit Eigentumserwerbsaussichten im Rahmen eines einheitlichen Siedlungsprojekts) erneut bekräftigt.
  • RG, 28.05.1935 - VII 411/34

    Ist ein von Gemeinden in den Formen des bürgerlichen Rechts vereinbarter Verzicht

    Auszug aus BGH, 20.12.1968 - V ZR 51/65
    Denn steht - was hier nicht weiter zu erörtern ist - der Gültigkeit solcher Vereiribarungen entgegen, daß das einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragene Finanzhoheitsrecht nicht auf diese Weise eingeschränkt werden kann (vgl. dazu die vom Berufungsgericht erwähnte Entscheidung RGZ 148, 101, ferner die Nachweise in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1966, III ZR 190/64, LM BGB § 134, Nr. 50 = MDR 1966, 915), so ist daraus nichts für die Frage zu gewinnen, inwieweit die öffentliche Hand bei der Ausgestaltung von Privatrechtsgeschäften Unterscheidungen machen darf, die ihren Platz eher im öffentlichen Recht finden mögen.
  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

    Als Ausdruck des Koppelungsverbotes wird darüber hinaus vielfach der Grundsatz verstanden, daß hoheitliche Entscheidungen in der Regel nicht von (zusätzlichen) wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig gemacht werden dürfen (vgl. dazu vor allem BGH, Urteile vom 21. November 1957 und 14. Juli 1966, vom 20. Dezember 1968 - V ZR 51/65 - in DÖV 1969, 861 [BGH 20.12.1968 - V ZR 51/65] [862] und vom 12. Mai 1972 [a.a.O. S. 825 f.]).
  • BGH, 31.01.1975 - V ZR 45/73
    eingreift - eine vertragliche Verpflichtung zu einer Geldzahlung als Voraussetzung für die Erfüllung amtlicher Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht schon allein deshalb unwirksam ist, weil eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung nicht besteht (BGHZ 26, 84, 87 f f ; BGH Urteil vom 14. Juli 1966 - III ZR 190/64 - LM BGB § 134 Nr. 50 Bl. 2 Rücks.; Senatsurteile vom 20. Dezember 1968 - V ZR 51/65 - WM 1969, 1174, 1176 und vom 12. Mai 1972 - V ZR 105/70 NJW 1972, 1657 = WM 1972, 1059, 1060 unter 11, 2).

    Die Gemeinde hat bei Maßnahmen der vorliegenden Art den Gleichheitsgrundsatz zu beachten (vgl. zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben im Rahmen der Förderung des sozialen Wohnungsbaus mit privatrechtliehen Mitteln Urteil vom 20. Dezember 1968, aaO S. 1175 rechts unter e), so daß ein Verstoß der Gemeinde gegen diesen Grundsatz auch der entsprechenden, auf die zuziehenden Käufer beschränkten Verpflichtung den Makel des Gesetzesverstoßes aufprägen würde.

  • BGH, 10.01.1975 - V ZR 46/73

    Einordnung einer vertraglichen Verpflichtung als privatrechtlich oder

    Jedoch ist schon in der bisherigen Rechtsprechung anerkannt, daß - soweit nicht ein gesetzliches Verbot eingreift, - eine vertragliche Verpflichtung zu einer Geldzahlung als Voraussetzung für die Erfüllung amtlicher Aufgaben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht schon allein deshalb unwirksam ist, weil eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung nicht besteht (BGHZ 26, 84, 87 ff; BGH Urteil vom 14. Juli 1966 - III ZR 190/64 LM BGB § 134 Nr. 50 Bl. 2 Rücks.; Senatsurteile vom 20. Dezember 1968 - V ZR 51/65 WM 1969, 1174, 1176 und vom 12. Mai 1972 - V ZR 105/70 NJW 1972, 1657 = WM 1972, 1059, 1060 unter 11, 2).

    Die Gemeinde hat bei Maßnahmen der vorliegenden Art den Gleichheitsgrundsatz zu beachten (vgl. zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben im Rahmen der Forderung des sozialen Wohnungsbaus mit privatrechtlichen Mitteln Urteil vom 20. Dezember 1968 a.a.O. S. 1175 rechts unter e), so daß ein Verstoß der Gemeinde gegen diesen Grundsatz auch der entsprechenden, auf die zuziehenden Käufer beschränkten Verpflichtung den Makel des Gesetzesverstoßes aufprägen würde.

  • BGH, 14.03.1975 - V ZR 184/72

    Zur Auslegung eines Erbbaurechtsvertrags hinsichtlich der zusätzlichen Einplanung

    Was die geltend gemachte Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) anlangt, so hat zwar die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bindung der öffentlichen Hand an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz (Art. 1 Abs. 1 GG) auch in Fällen bejaht, in denen es um Verwaltungshandeln in privatrechtlichen Formen ging (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1958, V ZR 70/57, BGHZ 29, 76, 81/82; Urteil vom 20. Dezember 1968, V ZR 51/65, LM GG Art. 3 Nr. 92 = WM 1969, 1174; Urteil vom 10. Juli 1969, KZR 13/68, LM Vorbem. vor BGB § 145 Nr. 13; Urteil vom 23. September 1969, VI ZR 19/68, BGHZ 52, 325, 328/31).
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